semvox / AGB

SOFTWARELIZENZBEDINGUNGEN der semvox GmbH

– nachfolgend „semvox“ genannt –

Präambel  

Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten bzgl. der Plattformen geni:OS und semvox.vi von semvox an den KUNDEN.

geni:OS, semvox.vi ist eine auf Java bzw. auf C basierende, modulare Plattform für die Entwicklung natürlichsprachlicher Dialogsysteme. Das Fundament von geni:OS bzw. semvox.vi bilden KI-Technologien, die eine Umsetzung intelligenter Lösungen auf eingebetteten IT-Systemen möglich machen.

geni:OS, semvox.vi bestehen aus den nachfolgenden Modulen, die gesondert lizenziert werden müssen:

geni:OS SDK (Workbench zur Entwicklung geni:OS Sprachdialogsysteme und  geni:OS Libraries) – nachfolgend “ geni:OS“

geni:OS Runtime (Libraries zur Integration von geni:OS in Geräte- oder Anwendungen) – nachfolgend “ geni:OS RUNTIME“

semvox.vi SDK (API zur Entwicklung Sprachdialogsysteme und  semvox.vi Libraries) – nachfolgend „semvox.vi “

semvox.vi Runtime (Libraries zur Integration von semvox.vi in Geräte- oder Anwendungen) – nachfolgend “ semvox.vi RUNTIME“

Dienstleistungen wie Beratung, Installation, Einweisung, Schulung, individuelle Anpassung von geni:OS bzw. semvox.vi, Support oder andere Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Lizenzbedingungen. Derartige Leistungen sind bei semvox gesondert zu beauftragen.

 

  1. Geltungsbereich dieser AGB 

Diese Lizenzbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Lizenzierung des geni:OS bzw. semvox.vi SDK und/oder der geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME an den KUNDEN. Für die Lizenzierung von geni:OS bzw. semvox.vi und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese AGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn semvox ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2.     semvox lizenziert geni:OS bzw. semvox.vi ausschließlich an gewerblich handelnde KUNDEN.

1.3.     Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Abgabe der Erklärung des KUNDEN unter www.semvox.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

1.4.     Ergänzend gelten die §§433 ff. BGB.

  1. Vertragsschluss

2.1.     Angebote von semvox sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot wird schriftlich als bindend bezeichnet. Eine vertragliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung von semvox zustande, oder wenn semvox nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

2.2.     semvox ist für vier Wochen an Vertragsangebote gebunden. Eine spätere Annahme durch den KUNDEN ist als neues Angebot zu verstehen. Über die Softwarepflege sowie die Einrichtung und Installation der Software sind gesonderte Verträge zu schließen.

  1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Gegenstand dieser AGB ist ausschließlich die Lizenzierung des geni:OS bzw. semvox.vi SDK und/oder der geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME, d.h. die Einräumung von Nutzungsrechten an den Modulen der geni:OS bzw. semvox.vi -Plattform gem. Ziffer  4 und 5 dieser AGB. Der Vertragsgegenstand bestimmt sich durch die Bezeichnung durch die von semvox erteilte Auftragsbestätigung gegenüber dem KUNDEN.

3.2.     Der KUNDE hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der lizenzierten geni:OS bzw. semvox.vi -Module seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der geni:OS bzw. semvox.vi -Module bekannt.

3.3.     Maßgebend für Umfang, Art  und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung oder das Angebot von semvox. Sonstige Angaben, Produktblätter, Aussagen von Mitarbeitern oder Anforderungen des KUNDEN werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder semvox sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch semvox.

3.4.     Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

3.5      Der KUNDE erhält die lizenzierten geni:OS bzw. semvox.vi -Module als Download von semvox.

3.6.     Der KUNDE hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quelltextes der lizenzierten geni:OS bzw. semvox.vi -Module.

3.7.     geni:OS bzw. semvox.vi ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an geni:OS bzw. semvox.vi sowie an sonstigen Gegenständen, welche semvox dem KUNDEN im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich semvox zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat semvox entsprechende Verwertungsrechte.

  1. Rechte des KUNDEN im Rahmen einer geni:OS bzw. semvox.vi SDK Lizenz

Im Rahmen einer geni:OS bzw. semvox.vi SDK Lizenz erhält der KUNDE das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht, die zum Zeitpunkt der Auslieferung des geni:OS bzw. semvox.vi SDK aktuelle Version unternehmensweit auf einer unbegrenzten Anzahl von IT-Systemen wie folgt einzusetzen (corporate lifetime Lizenz):

Der KUNDE ist berechtigt, mit dem geni:OS bzw. semvox.vi SDK eigene Daten selbst im eigenen Unternehmen für eigene Zwecke zu verarbeiten, insbesondere neue Anwendungen auf Basis von geni:OS bzw. semvox.vi zu entwickeln. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Clients, Mobilgeräte, Serversysteme), auf die Bestandteile oder Entwicklungsergebnisse von geni:OS bzw. semvox.vi SDK ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in den Geschäftsräumen des KUNDEN befinden oder in dessen Besitz stehen.

Zusammen mit dem Erwerb einer oder mehrerer geni:OS bzw. semvox.vi-SDK-Lizenzen erhält der KUNDE ein einziges, einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, eine einsetzbare geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz i.S.d. Ziffer 5 dieser Lizenzbedingungen einzusetzen. Die mitgelieferte geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz darf von dem KUNDEN lediglich zu Test- und Evaluationszwecken verwendet werden.

Soweit der KUNDE keine für den Produktivbetrieb vorgesehenen geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenzen gem. Ziffer 5 erwirbt, darf der KUNDE im Rahmen der corporate lifetime geni:OS bzw. semvox.vi SDK Lizenz nur eine einzige geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Test- und Evaluationsinstallation auf einem CPU-Sockel betreiben  –  unabhängig auf wie vielen IT-Systemen der KUNDE das geni:OS bzw. semvox.vi SDK installiert hat.

Dem KUNDEN steht ohne den Erwerb von mindestens einer für den Produktivbetrieb vorgesehenen RUNTIME Entwicklungsergebnisse von geni:OS bzw. semvox.vi SDK kommerziell zu nutzen, an Dritte weiterzugeben, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder öffentlich zugänglich zu machen.

Die Lizenzierung des geni:OS bzw. semvox.vi SDK erfolgt durch semvox gegen Zahlung der im Angebot bezifferten Lizenzgebühr. Es besteht kein Anspruch gegen semvox auf Erteilung einer geni:OS bzw. semvox.vi SDK Lizenz, es sei denn semvox hat ein entsprechendes Angebot vorgelegt.

  1. Rechte des KUNDEN im Rahmen einer geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz

Im Rahmen einer geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz erhält der KUNDE an der zum Zeitpunkt der Auslieferung von geni:OS bzw. semvox.vi aktuellen geni:OS bzw. semvox.vi-Version das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht:

geni:OS bzw. semvox.vi für die Integration von geni:OS bzw. semvox.vi Libraries in Anwendungen, Entwicklungsergebnissen des geni:OS bzw. semvox.vi SDK oder Geräten (Hardware) produktiv einzusetzen (Produktiveinsatz).

Anwendungen, Entwicklungsergebnisse des geni:OS bzw. semvox.vi SDK oder Geräte (Hardware), die unter Anwendung des geni:OS bzw. semvox.vi SDK entstanden sind, kommerziell zu nutzen, an Dritte weiterzugeben, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder öffentlich zugänglich zu machen.

5.2. Pro CPU Sockel ist eine geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz erforderlich.

5.3 Die Lizenzgebühren pro geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenz richten sich nach dem Angebot von semvox.

  1. Generelle nutzungsrechtbezogene Regelungen

6.1.     Der KUNDE darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien von geni:OS bzw. semvox.vi erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien von geni:OS bzw. semvox.vi sind von dem KUNDEN zu löschen oder zu vernichten. Das geni:OS bzw. semvox.vi-Benutzerhandbuch und andere von semvox überlassene Unterlagen dürfen von dem KUNDEN nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

6.2.     Der KUNDE ist nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, geni:OS bzw. semvox.vi oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

Nur auf einem einzigen Datenträger geni:OS bzw. semvox.vi.

Der KUNDE löscht alle anderen Kopien von geni:OS bzw. semvox.vi (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Der KUNDE gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Datenträgers an den Dritten durchzuführen und die Vernichtung unverzüglich semvox unaufgefordert schriftlich zu bestätigen und semvox unaufgefordert über Weitergabe in Textform zu informieren.

Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

Der Dritte verpflichtet sich schriftlich unmittelbar gegenüber semvox, dass er diese Lizenzbedingungen gegenüber semvox einhalten wird.

Der KUNDE hat dem Dritten alle Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen im Verhältnis zu semvox aufzuerlegen.

Die Übertragung von Nutzungsrechten von Seiten des KUNDEN auf den Dritten ist erst nach Zustimmung von semvox wirksam. semvox ist zur unverzüglichen Zustimmung verpflichtet, wenn der Übertragung keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen keine Reaktion von semvox, gilt die Zustimmung als erteilt.

6.3.     Im Falle eines Verstoßes des KUNDEN gegen die Regelungen der Ziffer 6.1 und 6.2, schuldet der KUNDE semvox eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die übertragenen geni:OS bzw. semvox.vi RUNTIME Lizenzen bei semvox hätte zahlen müssen, zumindest aber in Höhe der Hälfte des Anschaffungspreises.

6.4.     Der KUNDE darf die Schnittstelleninformationen von geni:OS bzw. semvox.vi nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich semvox von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der KUNDE über geni:OS bzw. semvox.vi im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der KUNDE semvox eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar semvox gegenüber zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen verpflichtet.

6.5.     Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch von geni:OS bzw. semvox.vi und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von semvox nicht erlaubt.

6.6.     Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von semvox, die dem KUNDEN vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum schriftliche Gestattung von semvox nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach Ziffer 15 geheim zu halten.

  1. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

7.1.     Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens semvox schriftlich als verbindlich bezeichnet.

7.2.     Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der KUNDE in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem semvox durch  Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der KUNDE vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

7.3.     Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

7.4.     Mahnungen und Fristsetzungen des KUNDEN bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

7.5      Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von semvox der Leistungsort.

  1. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

8.1.     Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss von dem KUNDEN stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wenn der KUNDE die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann er nicht die Rückabwicklung verlangen.

8.2.     Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Vergütung, Zahlung

9.1.     Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung von geni:OS bzw. semvox.vi  und Eingang der Rechnung beim KUNDEN sofort und ohne Abzug fällig.

9.2.     Falls nicht abweichend vereinbart gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste von semvox.

9.3.     Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom KUNDEN verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste semvox in Rechnung gestellt.

9.4.     Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich Mehrwertsteuer.

9.5.     Der KUNDE kann nur mit von semvox unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der KUNDE Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung semvox an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem KUNDEN nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

  1. Pflichten des KUNDEN

10.1. Der KUNDE ist verpflichtet, jedes geni:OS bzw. semvox.vi-Modul semvox unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkennbarere Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der KUNDE testet gründlich jedes geni:OS bzw. semvox.vi-Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der KUNDE im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages von semvox erhält.

10.2. Der KUNDE trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass geni:OS bzw. semvox.vi ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Verantwortung, Funktionsfähigkeit seiner IT-Systeme beim Einsatz von geni:OS bzw. semvox.vi sicherzustellen.

  1. Sachmängel

11.1. geni:OS bzw. semvox.vi hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche, Verwendung. geni:OS bzw. semvox.vi genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; geni:OS bzw. semvox.vi ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung von geni:OS bzw. semvox.vi, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

11.2. Bei Sachmängeln kann semvox zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl semvox durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von einer geni:OS bzw. semvox.vi-Version, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass semvox Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom KUNDEN zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

11.3. Der KUNDE unterstützt semvox bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, semvox umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. semvox kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. semvox kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der KUNDE hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und semvox nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur der geni:OS bzw. semvox.vi Installation zu gewähren.

11.4. semvox schuldet keine Gewährleistung, wenn der KUNDE geni:OS bzw. semvox.vi verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient hat. semvox kann Afwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der KUNDE die Mangelrüge zumindest fahrlässig erhoben hatte. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit liegt beim KUNDEN.

11.5. Wenn semvox die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem KUNDEN nicht zumutbar ist, kann der KUNDE entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren gem. Ziffer 13.

  1. Rechtsmängel

12.1. semvox gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung von geni:OS bzw. semvox.vi durch den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet semvox dadurch Gewähr, dass sie dem KUNDEN nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an geni:OS bzw. semvox.vi oder an gleichwertiger Software verschafft.

12.2. Der KUNDE unterrichtet semvox unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der KUNDE ermächtigt semvox, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange semvox von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf Der KUNDE von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung semvox anerkennen; semvox wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den KUNDEN von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des KUNDEN (z.B. der vertragswidrigen Nutzung von geni:OS bzw. semvox.vi) beruhen.

12.3. Die Ziffern 11.2, 11.4 und 11.5 gelten entsprechend.

  1. Verjährung

13.1. Die Verjährungsfrist beträgt

für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung

bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt

bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der KUNDE von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein

13.2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Beginn und Ende der Rechte des KUNDEN

14.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den KUNDEN über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach  Ziffer 14.2 widerrufbares Nutzungsrecht.

14.2 semvox kann die gewährten Nutzungsrechte 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
semvox das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der KUNDE die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen diese Lizenzbedingungen verstößt.

14.3. Wenn die Nutzungsrechte des KUNDEN nicht entstehen oder wenn sie enden, kann semvox vom KUNDEN die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

15.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der KUNDE macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

  1. Haftung

16.1. Die Ansprüche des KUNDEN auf Schaden, Kosten  oder  Aufwendungsersatz gegen semvox richten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen.

16.2. Die Haftung von semvox ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von semvox oder der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von semvox. Soweit die Haftung von semvox ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von semvox.

16.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch semvox oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von semvox beruhen, haftet semvox nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.4. Sofern semvox zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt.

16.5. Die Haftung von semvox nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) bleibt unberührt. Das Gleiche gilt bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und/oder bei der Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit der Lösung durch semvox.

  1. Schlussbestimmungen  

17.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

17.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.3. Ist der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von semvox in 66121 Saarbrücken.

17.4. Dasselbe gilt, wenn der KUNDE Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17.5. Die Befugnis von semvox, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt unberührt.

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